In den Jahren 2015/16 konnte auf dem Lebensmittelmarkt kurzzeitig ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk, hergestellt aus einem Aufguss der Kaffeekirschenpulpe, erworben werden. Da das Fruchtfleisch (= Pulpe) der Kaffeekirsche in der EU als sogenanntes Novel Food (neuartiges Lebensmittel) eingestuft wurde, wurde der Verkauf des Getränks allerdings schnell verboten. Seit Januar 2022 ist die Kaffeekirschenpulpe nun entsprechend der Novel Food Verordnung offiziell als traditionelles Lebensmittel aus Drittländern zugelassen.
Die Kaffeekirschenpulpe, auch Cascara genannt, kann sowohl als fertiger Aufguss, als auch im getrockneten Zustand verkauft werden. Geschmacklich erinnert Cascara dabei eher an einen Früchtetee als an ein Kaffeegetränk und kann je nach Kaffeesorte süß bis fruchtig herb ausfallen. [Quelle: BAV Institut, Offenburg]
In getrockneter Form – wie auf dem Bild – wird Cascara gemörsert und als Gewürz eingesetzt. Aber Vorsicht: die Schale ist bitter und deshalb allenfalls sehr dosiert einzusetzen.
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